Januar 2020

Inhalt

A. Gesetzgebung

B. Rechtsprechung

 

Gleichbehandlung

Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

Betriebliche Altersversorgung der IKK classic - Abrechnungsverband Ost der VBL

Betriebsverfassungsrecht

Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerstatus - Violinistin in einem Orchester

Europarecht

Insolvenzschutz für die arbeitgeberseitige Grundverpflichtung bei der bAV

Prozessrecht

Nachträgliche Zulassung einer mit einer Containersignatur versehenen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

Wert der Einigungsgebühr bei Vergleich

Entgeltfortzahlung

 

 

 

C. Literatur

Allgemein

Rechtsprechungsübersicht zum Individualarbeitsrecht (Teil 1) – Unter Berücksichtigung individualrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2018 bis 2019

Rechtsprechungsübersicht zum Individualarbeitsrecht (Teil 2) – Unter Berücksichtigung individualrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2018 bis 2019

Konsequenzen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater

Das Geschäftsgeheimnisgesetz und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen

Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zu fairem Verhalten im Rahmen von ihm angeordneter Personalgespräche

Die Entwicklung des Arbeitsrechts 2019 – Arbeitsvertragliche und individualrechtliche Entwicklungen

Geheimnisschutz im Arbeitsrecht nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

Aktuelle Fragen der Solo-Selbstständigkeit

Neue EU-Gesetzgebung zur Work-Life-Balance – Die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Einrichtung eines Systems der Arbeitszeiterfassung

Die Nachunternehmerhaftung im Paketboten-Schutz-Gesetz

Arbeitnehmerüberlassung

Einsatzarbeit als Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitskampfrecht

Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

Arbeitsvertragsrecht

Zu viel Gewicht für den Profifußball?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Praxis

Interne Untersuchungen – Was ändert sich, was bleibt?

Befristungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrechtliche Besetzungsregeln im Bereich des Gesundheitsschutzes?

Die Einigungsstelle – Teil III – Rechtliche Rahmenbedingungen und angrenzende Fragestellungen nach Abschluss des Einigungsverfahrens

Einvernehmlicher Personalabbau bei drohender Krise?

Erzwingbarer „Qualifizierungs“-Sozialplan?

Ermessensgerechte Beförderung als unzulässige Betriebsratsbegünstigung?

Datenschutz

Neue datenschutzrechtliche Herausforderungen für das Personalmanagement

Europarecht

Europäisierter Arbeitnehmerbegriff – Regulierung der typischen und atypischen Beschäftigung in Deutschland und der Union

Deutsches Urlaubsrecht im europäischen Wandel – Teil I – Grundlegende Urteile des BAG aus dem ersten Quartal 2019 und ihre Hintergründe

Katholische Chefärzte

Der Begriff des Arbeitnehmers im Unionsrecht – Entwicklungslinien, Tendenzen und Umbrüche

Kündigung/Kündigungsschutz

Die krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

Sozialrecht

Sozialer Schutz von Selbstständigen

Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung – Änderungsbedarf und Änderungspotenziale

Das Paketboten-Schutz-Gesetz

 

 

 

D. Entscheidungsbesprechungen


 
Zurück zur Übersicht über die Newsletter.

 

 

A. Gesetzgebung

Kommission fordert die Mitgliedsstaaten zur Unterzeichnung der Konvention gegen Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt auf

Pressemitteilung der EU-Kommission vom 22.1.2020

Die Kommission will Prävention und Schutz vor Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz stärken und die Ratifizierung des Vertrags der Internationale Arbeitsorganisation (IAO) gegen Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten voranbringen.

Das Übereinkommen, das im Juni 2019 zum hundertjährigen Jubiläum der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) angenommen wurde, ist das erste internationale Instrument, das globale Standards für arbeitsbedingte Belästigung und Gewalt festlegt. Es erkennt an, dass Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz eine Menschenrechtsverletzung oder -missbrauch sein kann, die eine Bedrohung der Chancengleichheit darstellt und zielt auf den Schutz von Arbeitnehmern und Angestellten ab, unabhängig von ihrem vertraglichen Status.

Die IAO (Internationale Arbeitsorganisation – englisch: ILO (International Labour Organisation) ist eine Sonderorganisation der UN, die in Genf tagt. In ihr sind Regierungen, Arbeitgeber und Gewerkschaften aus 187 Ländern zusammengeschlossen. Bevor das Übereinkommen in Kraft tritt, muss es von den teilnehmenden Staaten ratifiziert werden. Die Union kann das Übereinkommen nicht ratifizieren, da nur Staaten Parteien des Übereinkommens sein können. Daher sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fallenden Teile des Übereinkommens zu ratifizieren. Dazu gehören die unter den sozialpolitischen Besitzstand der Union fallenden Teile im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der Gleichstellung von Männern und Frauen in Beschäftigung und Beruf. Einige Bestimmungen des Übereinkommens fallen unter den Besitzstand der Union auf dem Gebiet der Nichtdiskriminierung.

(gk)

Beratungsgegenstände im Bundestag

  1. Sitzung, 20.12.2019: Keine relevanten Beschlüsse.
  2. Sitzung, 15.1.2020: Keine relevanten Beschlüsse.
  3. Sitzung, 16.1.2020: 
  • Beratung des Antrags Abgeordneter und der Fraktion Die Linke „Betroffene von Mobbing im Arbeitsleben besser schützen“ (BT-Drs. 19/16480) sowie Überweisung an Ausschüsse
  1. Sitzung, 17.1.2020: Keine relevanten Beschlüsse.

(gk)

Beratungsgegenstände im Bundesrat

Keine Beratung im Berichtszeitraum.

(gk)

Veröffentlichungen im Bundesgesetzblatt

Teil I: 1 – 3:

  • Gesetz vom 13.1.2020 zur Weiterentwicklung des Berufsbildes und der Ausbildung der pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Reformgesetz)(BGBl. I Nr. 3, S. 66)
  • Berichtigung vom 9.1.2020 der Veranstaltungstechnikmeister-Fortbildungsprüfungsverordnung (BGBl. I Nr. 3, S. 100)

 

Teil II: 1 - 2: Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)

Veröffentlichungen im Amtsblatt der EU (Teil L) L 001 – L021

Keine relevanten Veröffentlichungen im Berichtszeitraum.

(gk)

B. Rechtsprechung

Gleichbehandlung

Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber

BAG, Urteil vom 23.01.2020 - 8 AZR 484/18 - Pressemitteilung Nr. 5/20

Geht dem öffentlichen Arbeitgeber die Bewerbung einer fachlich nicht offensichtlich ungeeigneten schwerbehinderten oder dieser gleichgestellten Person zu, muss er diese nach § 82 Satz 2 SGB IX aF zu einem Vorstellungsgespräch einladen. Unterlässt er dies, ist er dem/der erfolglosen Bewerber/in allerdings nicht bereits aus diesem Grund zur Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG verpflichtet. Das Unterlassen einer Einladung zu einem Vorstellungsgespräch ist lediglich ein Indiz iSv. § 22 AGG*, das die Vermutung begründet, dass der/die Bewerber/in wegen seiner/ihrer Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung nicht eingestellt wurde. Diese Vermutung kann der Arbeitgeber nach § 22 AGG widerlegen. 

(lb)

Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Umsetzung eines Arbeitnehmers

BAG, Beschluss vom 22.01.2020 - 7 ABR 18/18 -Pressemitteilung Nr. 4/20

Hat ein als behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannter Arbeitnehmer die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen beantragt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Umsetzung dieses Arbeitnehmers zu unterrichten und sie hierzu anzuhören, wenn über den Gleichstellungsantrag noch nicht entschieden ist. 

(lb)

Betriebliche Altersversorgung der IKK classic - Abrechnungsverband Ost der VBL

BAG, Urteil vom 21.01.2020 - 3 AZR 73/19 -Pressemitteilung Nr. 3/20

Auch im sog. Abrechnungsverband Ost der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) haben die Arbeitnehmer der IKK classic nach den dort geltenden Tarifverträgen einen Eigenanteil zu ihrer betrieblichen Altersversorgung zu tragen. 

(lb)

Betriebsverfassungsrecht

Kein Nachteilsausgleich für Kabinenpersonal von Air Berlin

BAG, Urteile vom 21.01.2020 - 1 AZR 149/19 - und - 1 AZR 295/19 - u.a. - Pressemitteilung Nr. 2/20

Die infolge der Einstellung der unternehmerischen Tätigkeit der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin entlassenen Mitglieder des Kabinenpersonals haben keinen Anspruch auf Nachteilsausgleich. Nach § 83 Abs. 3 TVPV ist den Arbeitnehmern ein Nachteilsausgleich zu zahlen, wenn eine geplante Betriebsänderung durchgeführt wird, ohne dass über sie ein Interessenausgleich mit der Personalvertretung Kabine versucht wurde, und sie infolge dieser Maßnahme entlassen werden. § 83 Abs. 3 TVPV sanktioniert die Verletzung des personalvertretungsrechtlichen Verhandlungsanspruchs. Dieser bezieht sich ausschließlich auf kabinenpersonalbezogene Maßnahmen. Das folgt aus einem gesetzeskonformen Verständnis des tariflich geregelten Beteiligungsrechts der Personalvertretung Kabine. Der TVPV gilt nach seinem persönlichen Geltungsbereich nur für das Kabinenpersonal. Könnte die für diese Gruppe errichtete Personalvertretung einen Sachverhalt gestalten, der auch das Cockpitpersonal beträfe, widerspräche dies der in § 4 Abs. 1 TVG angeordneten geltungsbereichsbezogenen Wirkung von Rechtsnormen eines Tarifvertrags über betriebsverfassungsrechtliche Fragen. 

(lb)

ArbG Bonn, Beschluss vom 24.10.2019 - 3 BV 33/19 – Leitsätze

Hat die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches nur deswegen keine erhebliche Änderung der Umstände zur Folge, weil der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung befreit ist, so stellt die Zuweisung des anderen Arbeitsbereiches bereits zu diesem Zeitpunkt eine Versetzung nach §§ 95, 99 BetrVG dar. Eine Eingliederung in den Betrieb liegt auch vor, wenn ein Arbeitnehmer, der seinen Dienstsitz in einem bestimmten Betrieb hat und dort regelmäßig tätig ist, zum Vorgesetzten von unternehmensangehörigen Arbeitnehmern eines anderen Betriebs bestellt und durch die Wahrnehmung dieser Führungsaufgaben (auch) der arbeitstechnische Zweck dieses anderen Betriebes verwirklicht wird. Eine Eingliederung in den Betrieb durch disziplinarische Weisungsbefugnisse entfällt nur dann, wenn diese Weisungsbefugnisse so unerheblich sind, dass sie für die Betriebsorganisation der Arbeitgebers ohne Belang sind. Führt der Arbeitnehmer mit ihm unterstellten Mitarbeitern Personalentwicklungsgespräche, genehmigt Urlaub, macht Vorschläge im Gehaltsprüfungsprozess, vereinbart Ziele und führt Zielerreichungsgespräche, ist dies für die Betriebsorganisation des Arbeitgebers nicht ohne Belang. 

(lb)

Arbeitsvertragsrecht

Arbeitnehmerstatus - Violinistin in einem Orchester

LAG Baden-Württemberg Urteil vom 10.01.2020, 1 Sa 8/19 – Leitsätze

Eine Violinistin, die jeweils auf entsprechende Anfrage des Betreibers eines Orchesters und ihre entsprechende Zusage hin teils als Aushilfe in Vertretungsfällen und teils als Verstärkung bei größeren Produktionen in einem Orchester eingesetzt wird, ist nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig. Dies gilt auch dann, wenn die Zusammenarbeit der Parteien über zwanzig Jahre angedauert und der Beschäftigungsumfang zuletzt ca. 1/5 einer Vollzeitbeschäftigung erreicht hat. 

(lb)

Europarecht

EuGH, Urteil vom 22.01.2020 – Rs C-177/18 – Leitsätze

Paragraf 4 Nr. 1 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Zahlung einer Entschädigung bei Beendigung der Verwendung weder an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer noch an Laufbahnbeamte, die ihrerseits im Rahmen einer unbefristeten Arbeitsbeziehung beschäftigt sind, vorsieht, während er die Zahlung einer solchen Entschädigung an unbefristet eingestellte Vertragsbedienstete bei der Kündigung ihres Vertrags aus sachlichem Grund vorsieht. Die Art. 151 AEUV und 143 AEUV sowie Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die keine Zahlung einer Entschädigung an als Interimsbeamte befristet beschäftigte Arbeitnehmer bei Beendigung ihrer Verwendung vorsieht, während befristet beschäftigten Vertragsbediensteten bei Auslaufen ihres Arbeitsvertrags eine Entschädigung gewährt wird. 

(lb)

Insolvenzschutz für die arbeitgeberseitige Grundverpflichtung bei der bAV

EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – Rs. C-168/18 - Leitsätze

Art. 8 der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.10.2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass er auf eine Situation anwendbar ist, in der ein Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung über eine überbetriebliche Einrichtung gewährt, wegen seiner Zahlungsunfähigkeit nicht für den Ausgleich der Verluste einstehen kann, die sich aus der Kürzung der von dieser überbetrieblichen Einrichtung erbrachten Leistungen ergeben, wobei diese Kürzung von der diese Einrichtung überwachenden staatlichen Finanzdienstleistungsaufsicht genehmigt wurde. Art. 8 EWG der Richtlinie 2008/94 ist dahin auszulegen, dass eine wegen der Zahlungsunfähigkeit seiner ehemaligen Arbeitgeberin erfolgte Kürzung der einem ehemaligen Arbeitnehmer gezahlten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als offensichtlich unverhältnismäßig angesehen wird, obwohl der Betroffene mindestens die Hälfte der sich aus seinen erworbenen Rechten ergebenden Leistungen erhält, wenn dieser ehemalige Arbeitnehmer wegen dieser Kürzung bereits unterhalb der von Eurostaat für betreffenden Mitgliedstaat ermittelten Armutsgefährdungsschwelle lebt oder künftig leben müsste. Der eine Mindestschutzpflicht vorsehende Art. 8 EWG der Richtlinie 2008/94/EG kann unmittelbare Wirkung entfalten, so dass er gegenüber einer privatrechtlichen Einrichtung geltend gemacht werden kann, die vom Staat als Träger der Arbeitgeberinsolvenzsicherung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung bestimmt worden ist, wenn diese Einrichtung in Anbetracht der Aufgabe, mit der sie betraut ist, und der Bedingungen, unter denen sie sie erfüllt, dem Staat gleichgestellt werden kann, sofern sich die Aufgabe der Sicherung, mit der sie betraut ist, tatsächlich auf die Arten von Leistungen bei Alter erstreckt, für die der in Art. 8 EWG dieser Richtlinie vorgesehene Mindestschutz verlangt wird. 

(lb)

Prozessrecht

LAG Niedersachsen, Beschluss vom 20.01.2020 - 8 Ta 321/19 – Leitsatz

Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist.
Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. 

(lb)

Nachträgliche Zulassung einer mit einer Containersignatur versehenen Kündigungsschutzklage nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2019 - 5 Sa 134/19 - Pressemitteilung Nr. 35/19 vom 20.12.2019

Eine Kündigungsschutzklage kann auch später als sechs Monate nach Ablauf der Klagefrist und damit entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) nachträglich zugelassen werden, wenn das Arbeitsgericht dem Verfahren trotz der erkennbaren Versäumung der Klagefrist Fortgang gibt und so zum Ausdruck bringt, es wolle in der Sache entscheiden. Es widerspricht dem Gebot eines fairen Verfahrens, die nachträgliche Zulassung der Klage auszuschließen, wenn das Gericht dem Kläger einen bereits bei Klageeingang erkennbaren Mangel erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist entgegenhält und es bis dahin zu erkennen gegeben hat, es halte die Klage für fristgerecht. Kann der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Unzulässigkeit der Containersignatur habe erkennen, ist dies ohne Belang, wenn das Arbeitsgericht die Klägerin bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang noch vor Ablauf der Klagefrist auf den Mangel hätte hinweisen können. 

(lb)

Wert der Einigungsgebühr bei Vergleich

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.01.2020 - 7 Ta 182/19 – Leitsatz

Die Einigungsgebühr für den Vergleichsmehrwert beträgt auch dann 1,5 gemäß Nr. 1000 VV RVG, wenn Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert beantragt und der Vergleich "nach Erörterung der Sach- und Rechtslage" geschlossen worden ist. 

(lb)

Entgeltfortzahlung

ArbG Brandenburg, Urteil vom 17.01.2020 - 31 C 278/18 – Leitsätze

Zu den in § 6 EFZG Abs. 1 angeführten gesetzlichen Vorschriften gehört auch die Vorschrift über die Tiergefährdungshaftung nach § 833 BGB. Zwar ist nicht jeder Sturz eines Reiters von einem Pferd ein Vorgang, der auf tierisches Verhalten zurückzuführen ist, jedoch realisiert sich eine typische Tiergefahr dann, wenn das Pferd – an Stelle weiter zu galoppieren – plötzlich   stehen bleibt und „buckelt“, d.h. den Kopf nach unten und das Hinterteil nach oben nimmt. 

(lb)

C. Literatur

Allgemein

Rechtsprechungsübersicht zum Individualarbeitsrecht (Teil 1) – Unter Berücksichtigung individualrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2018 bis 2019

RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2019, 2800-2805

Der Beitrag gibt eine Übersicht über die arbeitsrechtliche Rechtsprechung – insbesondere der des BAG – im vorangegangenen Jahr. Er wird in der kommenden Auflage (DB 2019, 2864-2870) fortgesetzt.

(hl)

Rechtsprechungsübersicht zum Individualarbeitsrecht (Teil 2) – Unter Berücksichtigung individualrechtlicher Entscheidungen im Zeitraum Ende 2018 bis 2019

RA Prof. Dr. Bernd Schiefer, Düsseldorf, DB 2019, 2864-2870

Der Beitrag stellt die Fortsetzung des gleichnamigen Beitrags aus DB 2019, 2800-2805 dar und gibt eine alphabetische Übersicht über die arbeitsrechtliche Rechtsprechung in 2019.

(hl)

Konsequenzen einer unmittelbaren Grundrechtsbindung Privater

Wiss. Mit. Dr. Simon Jobst, Maître en droit, München, NJW 2020, 11-16

Dargestellt werden im Beitrag die traditionelle Wirkung der Grundrechte im Privatrecht, die Entwicklung auf dem Weg zu einer „unmittelbaren Geltung“ zwischen Privaten anhand mehrerer Entscheidungen des BVerfG beleuchtet bis hin zur Begründung von privatrechtlichen Ansprüchen mithilfe der Grundrechte. Ausgemacht wird dabei eine neue Linie des BVerfG, nach welcher Personen in „spezifischen Konstellationen“, die besondere Machtpositionen ausübten, unmittelbar an die Grundrechte gebunden wären.

(hl)

Das Geschäftsgeheimnisgesetz und der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen

Präsident des LAG BaWü a.D. Prof. Dr. Johannes Peter Francken, Freiburg, NZA 2019, 1665-1666

Beleuchtet wird das GeschGehG im Spannungsfeld zwischen § 13 GVG i.V.m. § 23 GVG und § 2 ArbGG. § 15 GeschGehG spreche gegen eine ausschließliche Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Entscheidend sei vielmehr die enge Verknüpfung eines Lebensvorgangs mit dem Arbeitsverhältnis. 

(hl)

Die Rechtspflicht des Arbeitgebers zu fairem Verhalten im Rahmen von ihm angeordneter Personalgespräche

Präsident des ArbG a.D. Helmut Zimmermann, Potsdam, AuR 2020, 13-15

Zunächst erfolgt eine Differenzierung zwischen Mitarbeitergesprächen und Personalgesprächen. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zu einem Personalgespräch rechtzeitig, nicht zur Unzeit, mit konkreten Angaben zum Gesprächsthema und unter Hinweis auf die Möglichkeit der Hinzuziehung eines Mitglieds des Betriebsrats aufgefordert, so trifft den Arbeitnehmer aufgrund des Weisungsrechts nach § 106 GewO eine Teilnahmepflicht. Liegt (mindestens) eine der Voraussetzungen nicht vor, ist die Weisung unbillig i.S.v. § 315 BGB und der Arbeitnehmer kann nicht mit Sanktionen belegt werden, weil ihn insofern keine Teilnahmepflicht trifft. 

(hl)

Die Entwicklung des Arbeitsrechts 2019 – Arbeitsvertragliche und individualrechtliche Entwicklungen

RA Dr. Frank Zundel, Mosbach/Sinsheim, NJW 2020, 131-137

Der Beitrag gibt einen Überblick (im Anschluss an Zundel NJW 2019, 269 ff.) über neue arbeitsrechtliche Entwicklungen. Im Vordergrund dabei steht insbesondere die Rechtsprechung des EuGH zur Einführung von Arbeitszeiterfassungssystemen und zur Urlaubsgewährung. Beleuchtet werden außerdem die Judikatur des BAG im Bereich der arbeitsvertraglichen Regelungen, den Anforderungen an Befristungen, dem Antidiskriminierungsrecht, dem Urlaubsrecht, Schwerbehindertenschutz und dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot.

(hl)

Geheimnisschutz im Arbeitsrecht nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz

Prof. Dr. Dr. h. c. Ulrich Preis/Dr. Stephan Seiwerth LL.M., Köln, RdA 2019, 351-360

Anlass für den Beitrag ist die Umsetzung der Richtlinie 2016/943/EU. Ziel dieser Richtlinie ist es, Geschäftsgeheimnisse vor rechtswidriger Nutzung und rechtswidrigem Erwerb zu schützen. In dem Beitrag wird untersucht, ob und inwiefern die Richtlinie Auswirkungen auf das Arbeitsrecht hat. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG wird ein Geschäftsgeheimnis unter anderem als eine Information definiert „bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.“ Die Verfasser erklären anhand der gesetzlichen Definition des Geschäftsgeheimnisses, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei dem Umgang mit solchen vertraulichen Informationen im Betrieb zu beachten haben. 

(eh)

Aktuelle Fragen der Solo-Selbstständigkeit

Prof. Dr. Katharina Uffmann, Bochum, RdA 2019, 360-371

Dieser Beitrag behandelt die aktuellen Entwicklungen von Solo-Selbstständigen im Vergleich zu Selbstständigen mit abhängig Beschäftigten und klassischen Arbeitnehmern. Die Verfasserin greift vor allem die Alterssicherung und die damit im Zusammenhang stehenden Erwerbsbedingungen auf. Hierfür werden die Solo-Selbstständigen in drei Kategorien, „Prekär“, „Pragmatiker“ und „Professionals“ eingeteilt, die sich in der finanziellen Belastbarkeit der Selbstständigen unterscheiden. Außerdem spielt die Frage der Vertragstypenqualifizierung in Hinblick auf die Rechtssicherheit eine gewisse Rolle. Als Beispiel führt die Verfasserin die Eingliederung von Honorarärzten sowie Honorarpflegekräften an. 

(eh)

Neue EU-Gesetzgebung zur Work-Life-Balance – Die Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige

Wiss. Mit. Stefanie Stoye / Wiss. Mit. Nicole Thoma, Halle-Wittenberg, ZESAR 2020, 10-18

Ausgangspunkt des Beitrags ist die neue Vereinbarkeitsrichtlinie (EU) 2019/1158. Ziel der Richtlinie ist die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf für Familien, insbesondere für Väter und pflegende Angehörige, verbessert werden. Die Verfasserinnen stellen die verschiedenen Erwägungsgründe der Richtlinie vor, vergleichen diese mit den bisherigen Regelungen und erklären die Änderungen und Auswirkungen der Richtlinie für die betroffenen Mitgliedstaaten. Beispielsweise sind die Freistellungsansprüche und die Beschäftigungsansprüche der Arbeitnehmer von den Änderungen betroffen. 

(eh)

Einrichtung eines Systems der Arbeitszeiterfassung

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2020, 1-9§ 16 Abs. 2 ArbZG sieht keine Verpflichtung des Arbeitgebers vor, die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer zu erfassen. Jedoch gibt das Urteil des EuGH vom 14.5.2019 (C-55/18 – CCOO) Anlass dazu, das deutsche Arbeitszeitgesetz anzupassen. Aus dem Urteil ergibt sich die Pflicht, „ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die von einem jeden Beschäftigten geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann.“ Der Beitrag befasst sich damit, welche Möglichkeiten dem Gesetzgeber und somit auch den Arbeitgebern zustehen ein solches System einzurichten, da das Urteil einen breiten Gestaltungsspielraum einräumt. 

(eh)

Die Nachunternehmerhaftung im Paketboten-Schutz-Gesetz

Dr. Gloria Versin, LL.M., Münster, BB 2020, 181-187

Aufgrund der schlechten Arbeitsbedingungen von Paketboten ist das Paketboten-Schutz-Gesetz am 23.11.2019 in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist es Mindestlohnansprüche der Paketboten zu sichern, das Sozialversicherungssystem zu verbessern und Schwarzarbeit zu verhindern. Entscheidend dafür ist die Einordnung von Paketboten als Scheinselbstständige oder abhängig Beschäftigte. Der Rechtsprechung nach werden Paketboten als abhängig Beschäftige behandelt, sodass eine Haftung nach § 28e Abs. 3g SGB IV für Unternehmer, insbesondere für Sub- und Nachunternehmer, eingeführt werden konnte. Dadurch können bessere Arbeitsbedingungen für die Paketboten und die Sozialversicherungspflichten der Arbeitgeber gesichert werden, da sonst Nachzahlungen und Bußgelder drohen. 

(eh)

Arbeitnehmerüberlassung

Einsatzarbeit als Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung

Dr. Stephan Vielmeier, München, RdA 2019, 371-377

Aufgrund der Verschärfung des AÜG beschäftigt sicher Verfasser in seinem Beitrag mit der Einsatzarbeit als Alternative zur Arbeitnehmerüberlassung. Die Grundlage für die Einsatzarbeit sind drei Beteiligte, der Arbeitnehmer, der Einsatzmittler und ein Einsatzunternehmen. Der Verfasser erklärt, dass zwischen dem Arbeitnehmer und dem Einsatzunternehmen ein befristetes Arbeitsverhältnis herrscht, während zwischen dem Einsatzmittler und dem Einsatzunternehmen ein Arbeitsverhältnis, ein Maklerverhältnis oder ein Plattformverhältnis herrschen kann. Grundlage für das Verhältnis zwischen dem Einsatzmittler und dem Einsatzunternehmen ist eine dauerhafte Rechtsbeziehung, in derer der Einsatzmittler eine vertraglich vereinbarte Provision für seine Leistung vom Einsatzunternehmen erhält. Außerdem befasst sich der Verfasser mit weiteren Vertragsausgestaltungen und den Grenzen der Einsatzarbeit. 

(eh)

Arbeitskampfrecht

Streikbruchprämie als zulässiges Kampfmittel

RA Dr. Raphaël Callsen, Berlin, AuR 2020, 4-6

Das BAG erkenne grundsätzlich Streikbruchprämien als Kampfmittel an und setze diese Rechtsprechungslinie weiter fort. Da es die Höhe der Prämien und ihr Verhältnis in Bezug auf das regelmäßige Entgelt einer Verhältnismäßigkeitsprüfung entziehe und somit Arbeitgebern ein mächtiges Abwehrmittel in die Hand gebe, hält der Autor eine verfassungsrechtliche und völkerrechtliche gerichtliche Überprüfung für notwendig. 

(hl)

Arbeitsvertragsrecht

Zu viel Gewicht für den Profifußball?

Wiss. Mit. Dr. Fabian Brugger, Konstanz, NZA 2019, 1678-1682

Ausgangspunkt des Beitrags ist ein Fall des Fußball-Drittligisten FC Carl Zeiss Jena, bei dem Mittelfeldspieler mit 3,3 Kilogramm Übergewicht aus der Winterpause zurückkam. Der Beitrag stellt dar, inwiefern der Profisportler seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt hat und welche Handlungsmöglichkeiten dem Verein in einem solchen Fall zustehen. In erster Linie hebt der Autor dabei parteivertragliche Regelungen sowie Ausübungen des Weisungsrechts nach § 106 GewO hervor. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB liege regelmäßig – auch im Profisport – nicht vor.

(hl)

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote in der Praxis

RA Prof. Dr. Mark Lembke, LL.M., Frankfurt a.M./Heidelberg, BB 2020, 52-61

Der Autor gibt einen Überblick über die Gestaltung nachvertraglicher Wettbewerbsvereinbarungen. Dabei differenziert er aufgrund der ergangenen Rechtsprechung insbesondere zwischen „normalen“ Arbeitnehmern und (Fremd-) Geschäftsführern einer GmbH sowie Vorständen einer AG. Weiterhin beleuchtet der Beitrag die Rechtsnatur eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und dessen Ausgestaltung durch AGB. Schließlich werden Probleme und Praxisfragen an diversen praktischen Beispielen erläutert. 

(hl)

Interne Untersuchungen – Was ändert sich, was bleibt?

RA Mattis Aszmons / Adina Marie Herse, Hamburg, DB 2020, 56-60

Auslöser des Beitrags ist der Gesetzesentwurf zum Verbandssanktionengesetz (VerSanG). Ziel des Gesetzes ist es, Unternehmenssanktionen zu erhöhen und Wirtschaftskriminalität stärker zu verfolgen. Dabei sollen insbesondere Regelungen zum Ablauf von internen Untersuchungen sowie eine Strafbarkeit von Unternehmen geschaffen werden. Der Autor erläutert Kernelemente des Gesetzesentwurfs und stellt diese vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage dar, die bisweilen hauptsächlich durch die Rechtsprechung geprägt ist. Abschließend wird darauf hingewiesen, dass es aufgrund der neuen Regelungen und der Einführung des Legalitätsprinzips vermehrt zu Durchsuchungen der Ermittlungsbehörden kommen wird, worauf Unternehmen ihre Mitarbeiter vorbereiten sollten.

(hl)

Befristungsrecht

Aktuelle Rechtsprechung zum Befristungsrecht

Vors. RiLAG BaWü a.D. Manfred Arnold, Darmstadt, NZA-RR 2020, 1-8

Der Verfasser zeigt eingehend die Entwicklung des Befristungsrechts, insbesondere § 14 TzBfG, anhand aktueller Rechtsprechung auf und setzt die Übersicht von Bader (NZA-RR 2018, 169 ff.) fort. Kern des Beitrags ist daneben auch das Urteil des BVerfG (vom 6.6.2018 – 1 BvL und 1 BvR 1375/14), welches Rechtsprechung und Praxis vor schwer lösbare Aufgaben stellt. Eine Lösung durch den Gesetzgeber sei bis dato nicht absehbar.

(hl)

Betriebsverfassungsrecht

Betriebsverfassungsrechtliche Besetzungsregeln im Bereich des Gesundheitsschutzes?

Prof. Dr. Wolfhard Kohte, Halle/Saale, RdA 2019, 347-351

Ausgangspunkt des Beitrags ist ein exemplarischer Fall vor dem Arbeitsgericht Kiel (Urteil vom 26.7.2017 – 7 BV 67 c/16, Rechtsbeschwerde momentan beim BAG anhängig unter 1 ABR 22/18). Gestritten wurde dabei über die Mitbestimmungsmöglichkeit der betrieblichen Einigungsstelle in Bezug auf die Personalbesetzung (einer orthopädischen Klinik). Gegenstand der durch Spruch der Einigungsstelle beschlossenen Betriebsvereinbarung waren Regelungen zum Zweck des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Der Autor geht anhand dieses Falls schließlich auch auf die Struktur und den Zweck von Besetzungsregeln ein, die seiner Meinung nach gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können.

(hl)

Die Einigungsstelle – Teil III – Rechtliche Rahmenbedingungen und angrenzende Fragestellungen nach Abschluss des Einigungsverfahrens

RA Dr. Dietmar Müller-Boruttau, Berlin, BB 2020, 116-121

Teil III schließt die Beitragsserie (BB 2019, 2676 ff. sowie BB 2019, 2932 ff.) mit den Themen Kosten der Einigungsstelle, Anfechtung der Entscheidung der Einigungsstelle, Haftung insbesondere des unparteiischen Einigungsstellenvorsitzenden und Praxisentscheidungen ab. In Bezug auf die Kosten stützt sich der Beitrag namentlich auf § 76a BetrVG, bezüglich der Anfechtung der Entscheidung auf § 76 Abs. 5 S. 4, Abs. 6 BetrVG. Letztlich wird darauf hingewiesen, dass das Einigungsstellenverfahren im Sozialplanrecht spürbare wirtschaftliche Vorteile aufweist und auch unter Rechtsschutz-Gesichtspunkten Vorteile mit sich bringt.

(hl)

Einvernehmlicher Personalabbau bei drohender Krise?

Prof. Dr. Wolfgang Däubler, Bremen, NZA 2020, 10-15

Aufgrund vom größeren Personalabbau könnten Abfindungspläne ein milderes Mittel im Gegensatz zu Kündigungen darstellen. Der Verfasser diskutiert in seinem Beitrag die rechtlichen Rahmenbedingungen für solche Aufhebungsverträge. Besonders zu beachten sind der Gleichbehandlungsgrundsatz, Diskriminierungsverbote, die Freiwilligkeit der Arbeitnehmer und die Mitbestimmungsmöglichkeiten des Betriebsrats. Des Weiteren sind andere Maßnahmen für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit einem Freiwilligenprogramm nicht das gewünschte Ziel erreicht, zu bedenken. Infrage kamen Maßnahmen wie ein nachträglicher Sozialplan oder ein Verfahren nach den §§ 17 ff. KSchG. 

(eh)

Erzwingbarer „Qualifizierungs“-Sozialplan?

Dr. Burkard Göpfert / Wiss. Mit. Franziska Wenzler, München, NZA 2020, 15-19

Ein „Qualifizierungs-Sozialplan“ stellt eine Kombination aus herkömmlichen Abfindungsvereinbarungen und einer Anpassung der Qualifizierung von bleibenden Mitarbeitern in einem Unternehmen dar. Zur Frage steht, ob solche Sozialpläne in einem Unternehmen erzwungen werden können. Die Verfasser erklären in ihrem Beitrag, inwiefern eine Anpassung der Qualifizierung zulässig ist und wie solche Anpassungen umzusetzen sind. Im Ergebnis wird festgestellt, dass Re-Qualifizierungsmaßnahmen als solche nicht unzulässig, sondern auch gewünscht sein können, wenn sie im Gegensatz zu einer Kündigung oder Abfindung einen Vorteil für die Arbeitnehmer darstellen. 

(eh)

Ermessensgerechte Beförderung als unzulässige Betriebsratsbegünstigung?

RA Prof. Dr. Georg Annuß, LL.M., München, NZA 2020, 20-25

Grundsätzlich müssen Arbeitgeber das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot des § 78 S. 2 BetrVG von Betriebsratsmitgliedern wahren. In diesem Beitrag steht die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern in Beförderungssituationen zur Diskussion. Anlass dafür ist, dass Arbeitgeber eher dazu tendieren Betriebsratsmitglieder zu benachteiligen, als unzulässig zu begünstigen. Als Maßstab für eine zulässige Begünstigung setzt das BAG an eine betriebsübliche Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer gemäß § 37 Abs. 4 BetrVG an. Nur eine Anknüpfung an die Ausübung des Betriebsratsamts würde bei einer Beförderung eine unzulässige Begünstigung darstellen. Somit stellt der Verfasser im Ergebnis fest, dass ein relativ weiter Beurteilungsspielraum für Arbeitgeber besteht und die Angst einer unzulässigen Begünstigung von Betriebsratsmitgliedern nach § 78 S. 2 BetrVG meist unbegründet ist. 

(eh)

Datenschutz

Neue datenschutzrechtliche Herausforderungen für das Personalmanagement

RA Dr. Boris Dzida, Hamburg, BB 2019, 3060-3067

Kern des Beitrages sind grundsätzliche Fragen rund um die DSGVO und den Datenschutz. Neben der Bewertung eines Urteils des BAG (v. 7.5.2019 – 1 ABR 53/17) zum Thema Einsichtnahmerecht des Betriebsrats in Gehaltslisten geht der Autor detailliert auf den Datenschutz beim Betriebsübergang und den Betriebsrat als Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne ein. Schließlich werden auch der Auskunftsanspruch des Arbeitnehmers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sowie automatisierte Entscheidungen gemäß Art. 22 DSGVO beleuchtet. Dabei gelangt der Verfasser zu dem Ergebnis, dass eine letzte Entscheidung wegen Art. 22 DSGVO stets ein Mensch treffen muss und soweit Rechte des Betriebsrats nach dem BetrVG mit dem Recht eines Arbeitnehmers auf informationelle Selbstbestimmung in Konflikt geraten, eine umfassende Abwägung vorzunehmen ist. Dies könne bis zu Beschränkungen der Rechte des Betriebsrats durch die DSGVO führen.

(hl)

Europarecht

Europäisierter Arbeitnehmerbegriff – Regulierung der typischen und atypischen Beschäftigung in Deutschland und der Union

Prof. Dr. Martin Henssler / Dr. Benjamin Pant, Köln, RdA 2019, 321-332

Im Beitrag wird der deutsche Arbeitnehmerbegriff, kodifiziert in § 611a BGB, dem europäischen Arbeitnehmerbegriff gegenübergestellt. Während der europäische Begriff nicht generell formuliert sei – mit Ausnahme weniger richtlinien-eigener Definitionen –, lasse sich eine Tendenz des EuGH erkennen, entwickelt in dessen Entscheidung (v. 3.7.1986 – Rs. 66/85 [Blum]) in Bezug auf Art. 45 AEUV, den Begriff teilweise systemwidrig in Bereiche auszudehnen, die materiell-rechtlich der Autonomie der Mitgliedstaaten unterfielen. Dies wird insbesondere dann relevant, wenn der Arbeitnehmerbegriff zur Eröffnung des Anwendungsbereiches der europäischen Richtlinien führt, bezüglich der Bestimmung des Begriffes aber auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird.

(hl)

Deutsches Urlaubsrecht im europäischen Wandel – Teil I – Grundlegende Urteile des BAG aus dem ersten Quartal 2019 und ihre Hintergründe

Prof. Dr. Matthias Jacobs / Wiss. Mit. Matthias Münder, Hamburg, RdA 2019, 332-347

Europäische Grundlagen des Urlaubsrechts sind Art. 7 RL 2003/88/EG und Art. 31 Abs. 2 EU-GRCh. Hierauf aufbauend stellen die Autoren das Zusammenspiel zwischen europäischem und nationalem Recht dar. Beleuchtet werden zum einen die – nach EuGH und BAG grundsätzlich mögliche – Vererbbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs, zum anderen das Entstehen und Bestehen des Urlaubsanspruchs, wenn die Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Bezug wird dabei insbesondere auf zwei wegweisende Urteile des BAG vom 19.3.2019 genommen (9 AZR 406/17 sowie 9 AZR 315/17), nach welchen für Zeiten des unbezahlten Sonderurlaubs grundsätzlich kein Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub besteht. Anders liegt der Fall bei Elternzeit, bei dem ein Urlaubsanspruch besteht, welcher während der Elternzeit nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet ist und für den nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ein Kürzungsrecht des Arbeitgebers besteht. Dargestellt werden schließlich auch die Altersteilzeit im Blockmodell sowie die Kurzarbeit.

(hl)

Katholische Chefärzte

Peter Stein, Hamburg, AuR 2020, 7-13

Der Autor stellt anschaulich die Prozessgeschichte des Kündigungsstreits um den katholischen Chefarzt nach Abschluss einer kirchenrechtlich ungültigen Ehe dar (letztes Urteil: BAG, 20.2.2019 – 2 AZR 746/14) und die anhängige Verfassungsbeschwerde der Diakonie in der Rechtssache Egenberger (2 BvR 934/19). In diesem Zusammenhang wird der Inhalt der BAG-Entscheidung vor dem Hintergrund des Unionsrechts und der Weimarer Reichsverfassung (i.V.m. Art. 140 GG) beleuchtet. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass die Verfassungsbeschwerde des Diakonischen Werks angesichts mehrerer Gründe unzulässig ist und hält die Rechtsprechung des BVerfG, den Kirchen eine Kompetenz-Kompetenz einräumen zu wollen, für „gefährlich und kontraproduktiv“. Dies werde insbesondere an dem Umgang der Kirche mit Fällen sexuellen Missbrauchs deutlich. Kirchen agierten innerhalb der staatlichen Rechtsordnung und nicht neben ihr.

(hl)

Der Begriff des Arbeitnehmers im Unionsrecht – Entwicklungslinien, Tendenzen und Umbrüche

Prof. Dr. Adam Sagan, Bayreuth, ZESAR 2020, 3-9

Die Einordnung als Arbeitnehmer hat sowohl im deutschen Recht als auch im europäischen Recht viele Vorteile. Beispielsweise ist die Einordnung entscheidend dafür, wer vor den Arbeitsgerichten Rechtsschutz suchen kann oder die Arbeitnehmerfreizügigkeit im europäischen Binnenmarkt genießen kann. Im deutschen Recht orientiert sich der Begriff des Arbeitnehmers an den Normen zum Arbeitsvertrag, insbesondere § 611a BGB. Der Verfasser beschäftigt sich anhand von Rechtsprechung mit der Auslegung des Arbeitnehmerbegriffs im EU-Recht, da sich der Arbeitnehmerbegriff auf dieser Ebene nicht an einer konkreten und einheitlichen Norm festmachen lässt.

(eh)

Kündigung/Kündigungsschutz

Die krankheitsbedingte Kündigung außerhalb des Kündigungsschutzgesetzes

RA Dr. Daniel Weigert, LL.M., Hamburg, NZA 2019, 1671-1677

Die Grenze der Zulässigkeit krankheitsbedingter Kündigungen ist umstritten, die Instanzenrechtsprechung hierzu divergiert und widerspricht zum Teil der des BAG. Der Beitrag erörtert in diesem Zusammenhang die Rechtslage mittels einer Differenzierung zwischen denkbaren Kündigungsgründen und unter Berücksichtigung der bisher vertretenen Auffassungen. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass es keine unzulässige Maßregelung darstellt, wenn ein Arbeitgeber kündigt, um Arbeitsunfähigkeitsfolgen vorzubeugen, einen Konflikt mit einem Arbeitsunfähigen, welchen er für arbeitsfähig hält, zu vermeiden oder bei einer Pflichtverletzung des Arbeitnehmers nach § 5 EFZG. Kündigungen seien jedoch nach §§ 612a, 134 BGB unwirksam, soweit sie das Fernbleiben von der Arbeit sanktionierten oder primär auf die Einschüchterung der übrigen Belegschaft abzielten. 

(hl)

Sozialrecht

Sozialer Schutz von Selbstständigen

Prof. Dr. Eckhard Kreßel, Würzburg, DB 2019, 2744-2750

Anlass für den Beitrag ist eine Empfehlung der Europäischen Union zum Sozialschutz für Selbstständige. Zunächst erfolgt eine ausführliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs im europarechtlichen Sinne und eine Erläuterung deren sozialrechtlichen Absicherung. Gegenübergestellt wird im Folgenden der Begriff des Selbstständigen und eine nach (Sozial-) Versicherungszweigen differenzierende Darstellung des sozialrechtlichen Schutzes. Während die Einbeziehung von Selbstständigen in die Kranken- und Pflegeversicherung bereits geregelt sei und auch die Unfallversicherung ausreichend Lösungsmöglichkeiten biete, hält der Autor eine Modifizierung des § 2 Nr. 9 SGB VI im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung für geboten.

(hl)

Sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellung – Änderungsbedarf und Änderungspotenziale

Präsident des BSG Prof. Dr. Rainer Schlegel / RiSG Hamburg Barbara Geiger, Gießen/Karlsruhe, NJW 2020, 16-22

Beleuchtet werden im Beitrag insbesondere das Anfrageverfahren im Bereich der Sozialversicherung nach § 7a SGB IV und damit verbundene Verbesserungsmöglichkeiten. Darunter genannt sind die Möglichkeit der Feststellung des Tatbestandsmerkmals „Beschäftigung“ (in § 7a SGB IV) auch für Selbstständigen, eine kürzere Laufzeit der Verwaltungsverfahren durch dezentrale Anhörungen im Widerspruchsverfahren sowie bessere personelle Ausstattung der Clearingstelle und schließlich die Einräumung von Postulationsfähigkeit für Steuerberater in allen Instanzen für Angelegenheiten nach §§ 7a, 28h, 28p SGB IV inklusive Erweiterung der Vertretungsbefugnis vor Sozial- und Landessozialgerichten in Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV.

(hl)

Das Paketboten-Schutz-Gesetz

Dr. Christopher Rinckhoff, Potsdam, NZA 2019, 1667-1671

Der Verfasser zeigt den Anwendungsbereich des Paketboten-Schutz-Gesetztes auf, welches eine Änderung bzw. Erweiterung der §§ 28e Abs. 3, 150 Abs. 3 SGB IV vorsieht und geht schwerpunktmäßig auf die branchenspezifischen Hintergründe und das Verhältnis zu bereits bestehenden Haftungsnormen ein. 

(hl)

 

 

 

D. Entscheidungsbesprechungen

„Anwendbarkeit des AGG auf Fremd-Geschäftsführer“

RAinnen Dr. Anke Freckmann / Nora Hendricks, Köln, BB 2019, 3068-3072

(BGH, Urteil vom 26.3.2019 – II ZR 244/17)

(hl)

„Kündigungsentscheidung und Unterzeichnung von Kündigungen vor Massenentlassungsanzeige möglich“

RA Benjamin Butz / Wiss. Mit. Katharina Bodendieck, Hamburg, DB 2019, 2751

(BAG, Urteil vom 13.6.2019 – 6 AZR 459/18)

(hl)

„Abfindung in Sozialtarifvertrag: Mittelbare Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei Anknüpfung an den frühestmöglichen Renteneintritt“

RAin Dr. Anna Mayr, Hamburg, DB 2019, 2752

(BAG, Urteil vom 16.7.2019 – 1 AZR 537/17)

(hl)

„Anspruch auf tarifliche Altersfreizeit für Arbeitnehmer in Teilzeit“

RA Dr. Christoph Gerhard, Frankfurt a.M., DB 2019, 2806

(BAG, Urteil vom 23.7.2019 – 9 AZR 372/18)

(hl)

„Ausgleich für Betriebsratsarbeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit“

RA Dr. Sven Lohse / Wiss. Mit. Kira Fritsche, Düsseldorf, DB 2019, 2807

(BAG, Urteil vom 15.5.2019 – 7 AZR 396/17)

(hl)

„Eilantrag gegen den Streik der Lufthansa-Flugbegleiter – Arbeitskampf der Gewerkschaft Ufo“

RA Dr. Erik Schmid, München, DB 2019, 2808

(LAG Hessen, Urteil vom 6.11.2019 – 16 SaGa 1304/19)

(hl)

„Scheinselbständigkeit und Strafbarkeit nach § 266a StGB“

RA Dr. Alexander Bissels / RAin Kira Falter, Köln, DB 2019, 2871

(BGH, Beschluss vom 24.9.2019 – 1 StR 346/18)

(hl)

„Vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit durch eine Betriebsvereinbarung“

RA Fabian Neugebauer, LL.M., Köln, DB 2019, 2872

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.8.2019 – 9 Sa 1874/18)

(hl)

„Die Vorbeschäftigung im TzBfG – ein Fall für die Pathologie?!“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NJW 2020, 22-25

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 7 AZR 429/17)

(hl)

„Fehlende Personenidentität zwischen beA-Postfachinhaber, einfacher Signatur und qualifizierter Signatur“

RiLSG Dr. Henning Müller, Darmstadt, NZA 2019, 1682-1684

(BAG, Beschluss vom 24.10.2019 – 8 AZN 589/19)

(hl)

„Überstunden- und Nachtzuschläge: Die Bindung der Tarifvertragsparteien an Gleichheitsgrundsätze“

Prof. Dr. Frank Bayreuther, Passau, NZA 2019, 1684-1687

(BAG, Urteil vom 19.12.2018 – 10 AZR 231/18)

(hl)

„Das Krah-Urteil des EuGH – eine (kritische) Anmerkung“

Prof. Dr. Mike Wienbracke, LL.M., Gelsenkirchen/Bocholt/Recklinghausen, NZA-RR 2020, 8-11

(EuGH, Urteil vom 10.10.2019 – Rs. C-703/17)

(hl)

„Keine pauschale Schichtzulage für freigestelltes Betriebsratsmitglied nach Schichtwegfall“

RiArbG Olaf Möllenkamp, Lübeck, NZA-RR 2020, 19-24

(LAG BaWü, Urteil vom 17.9.2019 – 19 Sa 15/19)

(hl)

„Einzelfallbezogene Unzumutbarkeitsprüfung bei Verstoß gegen Verbot der Vorbeschäftigung“

RA Prof. Dr. Michael Fuhlrott, Hamburg, NZA-RR 2020, 54

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 7 AZR 429/17)

(hl)

„Anrechnung von Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst auf Erwerbsminderungsrente“

RAin Dr. Brigitte Glatzel, Mainz, NZA-RR 2020, 55

(BSG, Urteil vom 12.3.2019 – B 13 R 35/17)

(hl)

„Amt des Datenschutzbeauftragten neben Amt des Betriebsratsvorsitzenden möglich“

RA Dr. Marc Spielberger, München, NZA-RR 2020, 56

(LAG Sachsen, Urteil vom 19.8.2019 – 9 Sa 268/18)

(hl)

„Zum unionsrechtlichen Maßregelungsverbot bei Arbeitnehmerinnen, die zugunsten einer diskriminierten Person auftreten“

Anna Busmmann-Welsch, Frankfurt a.O., AuR 2020, 31-33

(EuGH, Urteil vom 20.6.2019 – Rs. C-404/18)

(hl)

„Berechnung der Bezugszeiträume zulässiger Höchstarbeitszeiten“

Rudolf Buschmann, Kassel, AuR 2020, 34-37

(EuGH, Urteil vom 11.4.2019 – Rs. C-254/18)

(hl)

„Berufsausbildungsbeihilfe – Sonderregelung für Ausbildungsförderung für Ausländer – Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung“

Evelyn Räder, Berlin, AuR 2020, 37-39

(SG Leipzig, Urteil vom 6.12.2018 – S 1 AL 232/18 ER; Beschwerde vom 28.12.2018 zum LSG Sachsen – L 3 AL 171/18 ER)

(hl)

„Kein Vorbeschäftigungsverbot bei zeitgleich vereinbarter Vertragsverlängerung und Vertragsänderung“

RA Marc Becker, Leipzig/Frankfurt a.O., BB 2020, 128 

(LAG BaWü, Urteil vom 24.7.2019 – 4 Sa 22/19)

(hl)

„Antrag auf Reduzierung der Arbeitszeit im Ferienmonat August kann rechtsmissbräuchlich sein“

RAin Dr. Jessica Blattner, Berlin, DB 2020, 61

(LAG Nürnberg, Urteil vom 27.8.2019 – 6 Sa 110/19)

(hl)

„Kein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis auf ungelochtem Geschäftspapier“

RA Dr. Martin Kock, Köln, DB 2020, 62 

(LAG Nürnberg, Urteil vom 11.7.2019 – 3 Sa 58/19)

(hl)

„Rechtsmissbrauchskontrolle bei langjähriger und mehrfacher Befristung“

RAin Stefanie Scheifele, München, DB 2020, 63

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.8.2019 – 9 Sa 433/19)

(hl)

„Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung“

RA Dr. Sebastian Beckerle, LL.M., Frankfurt a.M., DB 2020, 64 

(BAG, Beschluss vom 7.8.2019 – 3 AZN 720/19 (F))

(hl)

„Ende des Arbeitsverhältnisses von Piloten mit dem 60. Lebensjahr“

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 18

(EuGH, Urteil vom 7.11.2019 – Rs. C-396/18)

(hl)

„Sachgrundlose Befristung: Nebenjob als Vorbeschäftigung?“

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 18-19

(BAG, Urteil vom 12.6.2019 – 7 AZR 429/17)

(hl)

„Mit der Stufenklage zur Bezifferung von Überstundenvergütung“

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 19 

(BAG, Urteil vom 28.8.2019 – 5 AZR 425/18)

 (hl)

„Sonderzahlung und tarifvertragliche Stichtagsklausel – AGB Kontrolle“

Prof. Dr. Robert von Steinau-Steinrück / Prof. Dr. Daniel Benkert, Berlin/Frankfurt a.M., NJW-Spezial 2020, 20 

(BAG, Urteil vom 3.7.2019 – 10 AZR 300/18)

 (hl)

„Verdeckte Videoüberwachung am Arbeitsplatz“

RA Holger Hembach, Bergisch Gladbach, NJW 2020, 128-130 

(EGMR (GK), Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13 und 8567/13)

 (hl)

„EGMR relativiert Verbot der Videoüberwachung“

Prof. Dr. Marita Körner, Hamburg, NZA 2020, 25-29 

(EGMR (GK), Urteil vom 17.10.2019 – 1874/13 und 8567/13)

 (hl)

Dynamisierung außer- und übertariflicher Entgeltbestandteile durch betriebliche Übung 

Prof. Dr. Marcus Bieder, Osnabrück, RdA 2019, 377-381

(BAG, Urteil vom 19.9.2018 – 5 AZR 439/17)

(eh)

Kein Urlaub nach Alter

Prof. Dr. Herbert Wiedemann, Köln, RdA 2019, 381-382

(BAG, Urteil vom 11.12.2018 – 9 AZR 161/18)

(eh)

EGMR relativiert Verbot der Videoüberwachung

Prof. Dr. Marita Körner, NZA 2020, 25-29

(EGMR [GK], Urteil vom. 17.10.2019 – 1874/13, 8567/13)

(eh)

Sozialpolitik/Elternurlaub/Entlassung/Geschlechterdiskriminierung

Dr. Daniel Hlava, LL.M., Frankfurt/Main, ZESAR 2020, 32-36

(EuGH, Urteil vom 8.5.2019 – Rs. C-486/18)

(eh)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer/Schiffsbesatzung/Anwendbares Recht

Dr. Frank Hennecke, Ludwigshafen, ZESAR 2020, 39-40

(EuGH, Urteil vom 8.5.2019 – Rs. C-631/17)

(eh)

Arbeitsrecht/Arbeitnehmerentsendung/Lohnunterlagen

RA Dr. Georg Bruckmüller, Linz, ZESAR 2020, 44-48

(EuGH, Urteil vom 12.9.2019, verbundene Rechtssachen – Zoran Maksimovic [C-64/18 ./. Bezirkshauptmannschaft Murtal], Humbert Jörg Köfler [C-140/18, C-146/18 und C-148/18 ./. Bezirkshauptmannschaft Murtal], Wolfgang Leitner [C-140/18 und C-148/18 ./. Bezirkshauptmannschaft Murtal], Joachim Schönbeck [C-140/18 und C-148/18 ./. Bezirkshauptmannschaft Murtal], Wolfgang Semper [C-140/18 und C-148/18 ./. Bezirkshauptmannschaft Murtal])

(eh)

Kündigungsschutz vor Betriebsräten: Betrieb nach § 3 Abs. 1 BetrVG ist nicht gleich Betrieb im Sinne von § 15 Abs. 4 KSchG

RA Sören Seidel, Hamburg, BB 2020, 192

(BAG, Urteil vom 27.6.2019 – 2 AZR 38/19)

(eh)